AGB's


1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Reparaturen ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

1.2. Preis – und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.


2. Kostenvoranschlag

2.1. Ein Kostenvoranschlag wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen erstellt. Wird in angemessener Frist ein Auftrag nicht erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung trägt der Auftraggeber.

2.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der Auftragsnehmer Eigentums – und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


3. Ausführung der Reparatur

3.1. Soll die Reparatur beim Auftragnehmer durchgeführt werden, so hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden.

3.2. Die Reparatur wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Reparaturgegenstandes oder der Durchführung der Reparatur erforderlich sind.

3.3. Soll der Umfang der Reparatur auf Wunsch des Auftraggebers erweitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3.4. Bei der Reparatur ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des Auftraggebers über.


4. Aufbewahrung und Versand übernommener Reparaturgegenstände

4.1. Für Beschädigung und Untergang übernommener Reparaturgegenstände haftet der Auftragnehmer mit der gleichen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

4.2. Übernommene Gegenstände werden nach der Reparatur an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.

4.3. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Auftraggebers zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.4. Sofern statt der Versendung die Abholung vereinbart ist, sind reparierte Gegenstände innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung des Auftraggebers abzuholen. Geschieht dies nicht, werden sie ohne besondere Ankündigung an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.


5. Preise

5.1. Die Preise gelten ab dem Ort, an dem die Reparatur durchgeführt wird, ausschließlich Verpackung und Transport.

5.2. Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.


6. Zahlungsbedingungen

6.1. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug binnen 8 Tagen nach Rechnungstellung frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Zahlungen können nach Wahl des Auftragnehmers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.

6.2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

6.3. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.



7. Ausführungszeit

7.1. Termine und Fristen für die Ausführung der Reparatur sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

7.2. Die Frist für die Ausführung der Reparatur beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang des zu reparierenden Gegenstandes nebst erforderlichen Unterlagen voraus.

7.3. Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Reparatur innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind.

7.4. Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Krieg, Streik etc.), nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.


8. Abnahme

8.1. Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von 3 Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionstüchtigkeit des Reparaturgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

8.2. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.

8.3. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Reparaturgegenstand in Benutzung genommen hat.

8.4. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.


9. Mängelansprüche

9.1. Mängel der Reparaturarbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:

a) Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.

b) Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Übernahme in den eigenen Betrieb. Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Beendigung des vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.

c) Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.

d) Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern.

e) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der reparierte Gegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.

f) Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über.

g) Für die Nacherfüllung haftet der Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.

9.2. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach Abschnitt 10) dieser Bedingungen.


10. Haftung

10.1. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Haftung für Sachschäden ist pauschal auf 3000000 € je Schadensereignis und die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen.

c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkungen unter b) und c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften aus vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
10.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Bestand, Erhalt oder Verlust von Daten, welche sich auf dem Reparaturgegenstand befinden.


11. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelnen Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen des Vertrages selbst nicht berührt.


12. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Unternehmer ist der ausschließliche Gerichtsstand Landsberg am Lech.






 
 
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