Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Teil A – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturleistungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Reparaturen ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
2. Kostenvoranschlag
2.1. Ein Kostenvoranschlag wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen erstellt. Wird in angemessener Frist kein Auftrag erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, wenn dies technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für eine ggf. notwendige Zurückversetzung trägt der Auftraggeber.
2.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Ausführung der Reparatur
3.1. Soll die Reparatur beim Auftragnehmer durchgeführt werden, hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig an den Auftragnehmer zu übersenden.
3.2. Die Reparatur wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererlangung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Reparaturgegenstandes oder für die Durchführung der Reparatur erforderlich sind.
3.3. Soll der Umfang der Reparatur auf Wunsch des Auftraggebers erweitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3.4. Bei der Reparatur ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen – soweit nicht anders vereinbart – in das Eigentum des Auftraggebers über.
4. Aufbewahrung und Versand übernommener Reparaturgegenstände
4.1. Für Beschädigung oder Untergang übernommener Reparaturgegenstände haftet der Auftragnehmer mit der gleichen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
4.2. Übernommene Gegenstände werden nach der Reparatur an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.
4.3. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.4. Sofern statt der Versendung die Abholung vereinbart ist, sind reparierte Gegenstände innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung des Auftraggebers abzuholen. Geschieht dies nicht, werden sie ohne weitere Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückgesandt.
5. Preise
5.1. Die Preise gelten ab dem Ort, an dem die Reparatur durchgeführt wird, ausschließlich Verpackung und Transport.
5.2. Die Preisberechnung erfolgt nach Zeitaufwand, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Alle Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen zunächst auf andere noch offenstehende Forderungen anzurechnen.
6.2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers – soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht – sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (auch durch Bürgschaft) abzuwenden.
6.3. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Ausführungszeit
7.1. Termine und Fristen für die Ausführung der Reparatur sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
7.2. Die Frist für die Ausführung der Reparatur beginnt an dem Tag, an dem die Übereinkunft über den Auftrag schriftlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang des zu reparierenden Gegenstandes nebst der erforderlichen Unterlagen voraus.
7.3. Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Reparatur innerhalb der vereinbarten Zeiten ausgeführt worden ist.
7.4. Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen auf höhere Gewalt (z. B. Krieg, Streik u. Ä.), auf nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten oder auf den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen – insbesondere auch darauf, dass der Arbeitsumfang größer ist als zunächst angenommen – so verlängern sich diese Termine und Fristen angemessen.
8. Abnahme
8.1. Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist dann innerhalb einer Frist von 3 Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionstüchtigkeit des Reparaturgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
8.2. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
8.3. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Reparaturgegenstand in Betrieb genommen hat.
8.4. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
9. Mängelansprüche
9.1. Mängel der Reparaturarbeiten, die nachweislich auf Fehler des Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:
a) Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme in den eigenen Betrieb (soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach einwandfreiem Probebetrieb).
b) Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Übernahme in den eigenen Betrieb. Verzögert sich – durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Abschluss des vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung.
c) Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er dies, ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
d) Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar ist, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern.
e) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der reparierte Gegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn daran Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen worden sind und dies zu dem Mangel geführt hat.
f) Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über.
g) Für die Nacherfüllung haftet der Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist der Mängelansprüche.
9.2. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden (z. B. Produktions- oder Nutzungsausfall) sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden, die am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, richten sich nach Abschnitt 10 dieser Bedingungen.
10. Haftung
10.1. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist pauschal auf 3.000.000 € je Schadensereignis begrenzt; die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen unter b) und c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
10.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Bestand, Erhalt oder Verlust von Daten, die sich auf dem Reparaturgegenstand (z. B. Inhalte von Festplatten) befinden.
11. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine der Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
12. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Landsberg am Lech (Deutschland).
Teil B – Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung der KI-Angebote (insbesondere ZEITRISS)
1. Haftung und Gewährleistung für KI-Inhalte
Die Inhalte und Antworten, die von den KI-Anwendungen generiert werden, stammen aus einem automatisierten künstlichen Intelligenz-System. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser KI-Inhalte. Die Nutzung der KI-generierten Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung des Nutzers. Eine Haftung des Anbieters für Schäden, die aus der Anwendung oder dem Vertrauen auf solche KI-Inhalte entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
2. Nutzung nur durch Volljährige
Die KI-Angebote von pchospital richten sich ausschließlich an volljährige Personen, d. h. an Nutzer mit einem Mindestalter von 18 Jahren. Die Nutzung der KI-Funktionen ist Minderjährigen nicht gestattet. Mit der Verwendung der KI-Angebote bestätigt der Nutzer seine Volljährigkeit.
3. Keine Eingabe personenbezogener Daten
Der Nutzer darf im Rahmen der KI-Anwendungen keine personenbezogenen, sensiblen oder vertraulichen Daten eingeben. Insbesondere sollen keine echten Namen, Adressen, Kontaktdaten oder vergleichbare Informationen preisgegeben werden. Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass vom Nutzer eingegebene Daten zur Verarbeitung an OpenAI (USA) weitergeleitet werden (siehe Datenschutzhinweise) – verzichten Sie daher auf jegliche Eingabe privater Daten.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
Die vom Anbieter entwickelten Inhalte der KI-Angebote – insbesondere das ZEITRISS-Regelwerk sowie die erzählten Geschichten und Texte von Privacy Odyssey – sind urheberrechtlich geschützt. Der Anbieter (pchospital) bleibt Inhaber aller Rechte an diesen Werken. Dem Nutzer wird lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der Zweckbestimmung eingeräumt: Sie dürfen die erhaltenen KI-Inhalte für eigene private und kreative Zwecke verwenden. Nicht gestattet ist hingegen jede kommerzielle Verwertung oder eine unveränderte wörtliche Übernahme (1:1-Kopie) umfangreicher Inhalte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Anbieters. Die Bezeichnung “ZEITRISS” ist zudem beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke angemeldet. Auch insoweit behält sich der Anbieter alle Rechte vor.
5. Anwendbares Recht
Für die Nutzung der KI-Angebote und diese Zusatzbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern der Nutzer Kaufmann oder Unternehmer im rechtlichen Sinne ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart. Verbrauchern stehen die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen zu.